§1 Geltungsbereich
Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse und damit im Zusammenhang stehender Rechtsgeschäfte zwischen Veranstaltungstechnik Steinhauser und seinen Vertragspartnern, die Sach- und Dienstleistungen von Veranstaltungstechnik Steinhauser in Anspruch nehmen (nachfolgend Mieter genannt). Etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
§2Angebot und Vertragsschluss:
2.1. Die Angebote von Veranstaltungstechnik Steinhauser sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Mieter sowie die Auftragsbestätigung durch Veranstaltungstechnik Steinhauser bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen (E-Mail,Telefax) Form.
2.2. Die Mietzeit beginnt mit dem Tage der Abholung und endet mit dem Tage der Rückgabe der gemieteten Geräte. Ein Tagesmietpreis bezieht sich auf eine Mietdauer von 24 Stunden. Ein angebrochener Tag wird als voller Tag berechnet.
§3 Gewährleistung und Haftung
Veranstaltungstechnik Steinhauser verpflichtet sich, die Mietsache funktionsfähig zu übergeben und für die Dauer der Mietzeit zu überlassen. Die Übergabe erfolgt im Lager von Veranstaltungstechnik Steinhauser. Bei Bedarf erfolgt eine Anlieferung gegen Berechnung der Kosten. Veranstaltungstechnik Steinhauser ist zur Instandhaltung der Mietsache während der Mietzeit jedoch nicht verpflichtet.
§4 Pflichten des Mieters
4.1. Der Mieter ist verpflichtet, sich bei Übernahme der gemieteten Geräte von deren Vollständigkeit und richtiger Funktion zu überzeugen. Die Übernahme gilt als Bestätigung des einwandfreien Zustandes und der Vollständigkeit der Geräte.
4.2. Die Mietsache ist pfleglich zu behandeln und darf ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Der vertragswidrige Gebrauch der Mietsachen berechtigt Veranstaltungstechnik Steinhauser zur sofortigen und fristlosen Kündigung des Mietvertrages.
4.3. Der Mieter hat für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Mietanlagen Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Mietsachen infolge von Stromunterbrechungen, -ausfällen oder -schwankungen hat der Mieter einzustehen. Wird die Mietsache unbrauchbar, ohne dass der Mieter den Mangel zu vertreten hat, so ist der Mieter verpflichtet Veranstaltungstechnik Steinhauser den Mangel unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter sichert Veranstaltungstechnik Steinhauser zu, die Geräte in sauberem, einwandfreiem Zustand und geordnet zurückzugeben. Der Mieter haftet für Beschädigungen, Verluste und ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes der Geräte.
4.4. Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten. Ist dies nicht möglich, so ist Veranstaltungstechnik Steinhauser hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Für jeden Tag um den der Rückgabetermin überschritten wird, behält sich Veranstaltungstechnik Steinhauser vor, den Tagesmietpreis zusätzlich zu berechnen.
Darüber hinaus ist der Mieter verpflichtet, Veranstaltungstechnik Steinhauser den nachweisbar durch die Überschreitung des Rückgabetermins entstandenen Schaden zu ersetzen.
§5 Gewährleistungsansprüche des Mieters
Die Gewährleistungsansprüche des Mieters setzen voraus, das der Mieter die Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit der Mietsache bei Übernahme gem. § 4, Ziffer 1, überprüft hat und der Mangel der Mietsache unverzüglich nach der Feststellung mitgeteilt wurde. Liegt ein Mangel vor, so ist Veranstaltungstechnik Steinhauser nach eigener Wahl zum Austausch oder zur Reparatur berechtigt. Ist Veranstaltungstechnik Steinhauser zum Austausch oder zur Reparatur nicht rechtzeitig in der Lage, ist der Mieter nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Minderung des Mietpreises zu verlangen. Die Gewährleistungsansprüche des Mieters im Übrigen sind ausgeschlossen.
§6 Schadensersatz
6.1. Bei der Vermietung von technisch aufwendigen Geräten (wie z.B. Videoprojektoren, Farbwechslern, computergesteuerten Scheinwerfern usw.) ohne Fachpersonal von Veranstaltungstechnik Steinhauser wird grundsätzlich keine Haftung für die ordnungsgemäße Funktion übernommen. Dem Mieter obliegt in jedem Fall die Darlegungs- und Beweislast für Schadensgrund und -höhe.
6.2. Wird Material ohne Personal angemietet, hat der Mieter für die Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der UVV und der VDE zu sorgen. Ferner ist das Leihmaterial grundsätzlich nur bestimmungsgemäß einzusetzen. Sollten Unklarheiten oder Zweifel über den bestimmungsgemäßen Einsatz bestehen, muss ein Sachkundiger befragt werden. Ansonsten gelten alle unter §5 genannten Haftungsbeschränkungen.
6.3. Wird eine Mietsache vom Mieter ausgeliehen, zu deren Nutzung es den Besitz eines Schutzscheines bedarf (z.B. Laser, …), so übernimmt Veranstaltungstechnik Steinhauserk keinerlei Haftung dafür. Sämtliche Schäden die dem Mieter durch Missachtung dieser Regelung entstehen, müssen auch von diesem getragen werden.
§7 Preise / Zahlungen
7.1. Preise und Zahlungsmodalitäten werden für jeden Vorgang gesondert vereinbart. Veranstaltungstechnik Steinhauser behält sich vor, die Preisliste jederzeit und ohne Ankündigung zu verändern.
7.2. Wird ein bereits erteilter Auftrag innerhalb 30 Tagen vor Veranstaltungs- oder Installationsbeginn bzw. Abholung der gemieteten Geräte storniert, ist eine Abstandsgebühr in Höhe von 20% des vereinbarten Rechnungsbetrages zu zahlen.
7.3. Wird ein bereits erteilter Auftrag innerhalb 10 Tagen vor Veranstaltungs- oder Installationsbeginn bzw. Abholung der gemieteten Geräte storniert, ist eine Abstandsgebühr in Höhe von 50% der vereinbarten Gebühren zu zahlen.
7.4. Wird ein bereits erteilter Auftrag innerhalb 3 Tagen vor Veranstaltungs- oder Installationsbeginn bzw. Abholung der gemieteten Geräte storniert, ist eine Abstandsgebühr in Höhe von 80% der vereinbarten Gebühren zu zahlen.
7.5. Im Falle eines Zahlungsverzuges des Mieters werden von Veranstaltungstechnik Steinhauser Verzugszinsen in Höhe von 3% berechnet. Sonstige Ansprüche von Veranstaltungstechnik Steinhauser bleiben unberührt.
7.6. Im Falle einer Nichtzahlung des vereinbarten Rechnungsbetrages werden bei der ersten Mahnung 5% und bei der zweiten Mahnung 7% des Rechnungsbetrages als Mahngebühr verrechnet. Sollte nach der zweiten Mahnung noch immer kein Zahlungseingang auf dem Konto von Veranstaltungstechnik Steinhauser zu verzeichnen sein, so behält sich Veranstaltungstechnik Steinhauser vor, rechtliche Schritte gegen den Mieter mittels eines Rechtsanwaltes einzuleiten.
7.7. Der Mieter kann nur dann Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn dies unstrittig oder rechtskräftig festgestellt ist.
§8 Eigentumsvorbehalt
8.1. Handelsware bleibt bis zur vollständigen Rechnungsbegleichung Eigentum von Veranstaltungstechnik Steinhauser.
8.2. Sämtliche Mietgegenstände bleiben alleiniges Eigentum von Veranstaltungstechnik Steinhauser und werden nur Vermietet. Diese müssen zum vereinbarten Zeitpunkt wieder an Veranstaltungstechnik Steinhauser übergeben werden.